Statuten der Sportschützen Oberwil BL
- Name, Sitz und Zweck
1. Die am 27.2.43 als Kleinkalibersektion des Schützenklubs Oberwil gegründeten und seit 1979 selbständigenSportschützen Oberwil BL betreiben das Kleinkaliber- und Luftgewehrschiessen.Die Sportschützen Oberwil BL sind ein Verein im Sinne von Art. 60 und folgenden des SchweizerischenZivilgesetzbuches mit Sitz in Oberwil BL.Zur Förderung seiner Bestrebungen schliesst er sich gleichgerichteten Verbänden an, so als Mitglied demzuständigen Unterverband SVBB (Sportschützenverband beider Basel) und damit dem SSV (SchweizerischerSchiesssportverband).Er ist Mitglied der USS (Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine).
- Mitgliedschaft (Bestand)
Der Verein besteht aus:- Lizenzmitgliedern KK oder LG
2. Lizenzfreimitgliedern
3. Passivmitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
5. Vorstandsmitgliedern
6. Freimitgliedern - Als Lizenzmitglieder gelten solche, die im Besitz einer Lizenzkarte und bestrebt sind, die an derGeneralversammlung beschlossenen Verbandsdisziplinen zu bestreiten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Kleinkaliber- bzw. Luftgewehr-Schiessen besonders verdientgemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehemalige Präsidenten können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
5. Zu Freimitgliedern, die beitragsfrei sind, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden:
• langjährige Vorstandsmitglieder
• Mitglieder, die sich in irgendeiner Weise um den Verein und das Kleinkaliber- bzw. Luftgewehrschiessenverdient gemacht haben.
III. Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten)
- Aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung zuhanden des Vorstands (Präsident) können sowohl Frauen und Männer aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er orientiert die nächste Generalversammlung.
- Jedes Lizenzmitglied, Lizenzfreimitglied, Ehrenmitglied, Vorstandsmitglied und Freimitglied ist stimmberechtigt.
- Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. freiwilligen Austritt oder Tod.
2. Streichung durch den Vorstand und Orientierung an der nächsten Generalversammlung.
10. Austrittserklärungen sind dem Präsidenten bis zum 31. Dezember, jedoch spätestens zur nächsten Generalversammlung schriftlich einzureichen. Der Austritt wird vom Vorstand genehmigt, wenn alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind. Die nächste Generalversammlung wird darüber orientiert.
11. Streichung durch den Vorstand erfolgt bei Mitgliedern, die nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen. - Wer durch sein Verhalten das Ansehen, die Interessen sowie seine statutarischen und sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber gröblich oder böswillig verletzt, wird durch den Vorstand ausgeschlossen.
13. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.
- Organisation
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisoren
e) die Delegierten
f) allfällige Kommissionen - Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Laufe des ersten Quartals statt. Das Aufgebot hatmindestens 10 Tage vorher schriftlich oder durch öffentliche Publikation unter Bekanntgabe derVerhandlungsgegenstände zu erfolgen. Anträge, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind spätestens 7 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es von 1/5 der Mitglieder oder vom Vorstand als nötig erachtet wird. Diese Begehren sind schriftlich zu begründen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind innert zwei Monaten nach Eingang der diesbezüglichen gültigen Begehren abzuhalten.
- Die Generalversammlung ist die oberste Behörde des Vereins. Sie behandelt die nachstehend genanntenGeschäfte und im gegebenen Falle alle übrigen, nicht in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organefallenden Fragen von besonderer Tragweite:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung.
2. Abnahme der Jahresberichte und der Betriebs- und Vermögensrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsrevisoren.
3. Festsetzung des Jahresbeitrages und der allfälligen weiteren Abgaben sowie des Voranschlages.
4. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
5. Orientierung über den Ausschluss von Mitgliedern.
6. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren.
7. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms, der Schiesspläne und Reglemente.
8. Beschlussfassung über die Beteiligung an Wettkämpfen und die Abgabe von Vereinsprämien und Auszeichnungen.
9. Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden.
10. Statutenänderungen.
11. Vereinigung mit anderen Gesellschaften.
12. Beschlussfassung über alle ihr vorn Vorstand und von Vereinsmitgliedern unterbreiteten Anträge.
13. Auflösung des Vereins. - Jede nach Art. 15 einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Teilnahme aller Lizenzmitglieder ist erwünscht.
- Jede Generalversammlung wählt die nötige Anzahl Stimmenzähler. Bei Abstimmungen entscheiden die Mitgliedermit Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit. Bei Gleichheit zählt seine Stimme doppelt. Sofern dieVersammlung nicht mehrheitlich geheime Abstimmung beschliesst, ist das offene Handmehr zulässig. Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen, sobald die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter übersteigt. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Für die weiteren Wahlgänge scheidet der Kandidat mit der kleinsten Stimmenzahl aus. Im letzten Wahlgang entscheidet das relative Mehr (die meisten Stimmen). Bei Abstimmungen über die Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit anderen Schützengesellschaften ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden. Für die Durchführung gelten sinngemäss dieArtikel 15, 17 und 18. Die Mitgliederversammlung ist in schiesstechnischen Belangen beschlussfähig (Artikel 16, Punkte 7 und 8).
- Der Vorstand besteht aus mindestens 7 von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Der Präsidentwird durch die Generalversammlung gewählt; die übrigen Ämter verteilt der Vorstand selbst, insbesondere:
- den Vizepräsidenten (in der Regel Schützenmeister 1)
- die Sekretäre
- den Kassier
- die Schützenmeister
- die Juniorenleiter
- usw.
Die Vorstandsmitglieder werden jedes Jahr gewählt und sind unbeschränkt wieder wählbar.
- Der Vorstand hält seine Sitzungen auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen von wenigstens 1/3 derVorstandsmitglieder ab.Bei Abstimmungen und Wahlen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 18. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des absoluten Mehrs beschlussfähig. Die Generalversammlung erteilt dem Vorstand die Kompetenz zur Ausgabe der finanziellen Mittel, welche einen regulären Jahres-Geschäftsgang erlauben.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Verteilung der Vorstandsämter.
2. Handhabung der Statuten und Reglemente.
3. Durchführung der Generalversammlung und Vollzug ihrer Beschlüsse.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens, der Schiessanlage, Versicherung des Inventars und der Schützen.
5. Überwachung der den Vorstandsmitgliedern und übrigen Organen obliegenden Aufgaben.
6. Ernennung von Stellvertretern für verhinderte Funktionäre.
7. Ankauf des Materials und Anstellung des Hilfspersonals für den Schiessbetrieb.
8. Organisation und Durchführung der Vereinsanlässe.
9. Wahrung und Mehrung des Ansehens des Vereins und dessen Einrichtungen.
10. Beschlussfassung über die Ausgabe einer Vereinszeitung. - Die Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben:
- a) Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandsitzungen, sorgt für die Handhabung der Statuten, Reglemente und Vorschriften,
überwacht die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen, vertritt den Verein nach aussen. Er führt die rechts-
verbingliche Unterschrift für Administration zusammen mit dem Sekretär, für Schiesstechnisches zusammen mit dem Schützenmeister, für
Finanzielles zusammen mit dem Kassierer. Er ist besorgt für die Erstellung der diversen Jahresberichte zuhanden der Generalversammlung. - b) Der Sekretär führt das Protokoll an Generalversammlungen und Vorstandssitzungen und erledigt die
- c) Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins, führt eine zweckmässige undübersichtliche Buchhaltung und ein
vollständiges Inventarverzeichnis.
Er führt das Mitgliederverzeichnis, zieht die Mitgliederbeiträge ein, erstellt die Jahresrechnung und unterbreitet diese spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung den Revisoren zu einer eingehenden Kontrolle.
d) Der Schützenmeister 1 führt die Schiesskomptabilität und sorgt für einen geordneten Ablauf der Übungen und Schiessanlässe. Er bietet zu den Übungen auf, instruiert und überwacht den Schiessbetrieb.
e) Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfall den Präsidenten.f) Die übrigen Vorstandsmitglieder arbeiten nach Weisung des - Die Revisoren haben das gesamte Rechnungswesen zu prüfen und der Generalversammlung einen schriftlichenBericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Buchführung zu nehmen.
- Allfällige Delegierte können durch die Generalversammlung gewählt werden. In der Regel werden sie jedoch vom Vorstand bestimmt.
- Der Standartenträger wird von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt. Er ist in diesem Fall für die zweckmässige Behandlung, Verwendung und Versorgung der Standarten verantwortlich.
- Schiesswesen
27. Die Schiessübungen des Vereins finden nach dem von der Generalversammlung genehmigten Tätigkeitsprogramm und den Schiessplänen
statt.
Die Veteranen und die Junioren erhalten die nach den Vorschriften des SSV geltenden Vergünstigungen.
Den Weisungen der Schützenmeister ist strikte Folge zu leisten. Vom Schützenmeister 1 bestimmte Übungsleiter übernehmen seine Befugnisse.
- Finanzielles
- Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit derMitglieder ist ausgeschlossen. Eine die Höhe des Mitgliederbeitrags übersteigende Nachschusspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die ordentliche Generalversammlung bestimmt den Jahresbeitrag, den Unkostenbeitrag pro Disziplin und allfälligezusätzliche Abgaben.Das Rechnungsjahr fällt mit dem Vereinsjahr zusammen. Ehren- und Freimitglieder sind von der Bezahlung des J Jahresbeitrags befreit.30. Die Einnahmen bestehen aus:
- a) Mitgliederbeiträgen und Unkostenbeiträgen pro Schiessdisziplin. Der Mitgliederbeitrag ist auf maximal CHF100 .- für Lizenzmitglieder und CHF 30.- für die übrigen Mitglieder beschränkt.
- b) Erlös aus dem Verkauf von Hülsen etc.
- c) Erträgnissen aus Schiess- und Vereinsanlässen
- d) Zinsen
- e) Geschenken, freiwilligen Beiträgen usw.
- f) Subventionen
Die Ausgaben bestehen aus:
- a) Verbandsbeiträgen und Versicherungen
- b) Kosten des Schiessbetriebes ,
- c) Verwaltungskosten
- d) verschiedenen Ausgaben.
VII. Schlussbestimmungen
- Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Artikel 60-79 des ZGB. Imübrigen sind die gültigen Statuten des SSV sowie des SVBB in allen Fällen massgebend.
- Die Sportschützen Oberwil BL sind bestrebt, zur Schützengesellschaft Oberwil BL gute kameradschaftlicheBeziehungen zu pflegen. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Sportschützen und der Schützengesellschaftwerden auch in Zukunft gegenseitig für Vereinsanlässe zur Verfügung gestellt.
- Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, solange 9 Mitglieder den Fortbestand garantieren. Wird dieAuflösung beschlossen, so ist das Vereinsvermögen inkl. Standarten, Wertgegenständen und Mobiliar derSchützengesellschaft Oberwil BL zur Aufbewahrung und verantwortlichen Verwaltung zu übergeben bis zur Neubildung eines Vereins mit gleichem Zweck und Ziel. Das Barvermögen ist als Startkapital für eine mögliche Neugründung auf einem Sperrkonto sicherzustellen. Sollte innerhalb einer Frist von 10 Jahren kein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck gebildet werden, geht das gesamte Mobiliar und Vereinsvermögen zur freien Verfügung in den Besitz der Schützengesellschaft Oberwil BL über.
- Die Abänderung der Artikel 32-34 in den Statuten der Sportschützen Oberwil BL resp. der Artikel 32-34 in den Statuten der Schützengesellschaft Oberwil BL bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung beiderVereine, Sportschützen und Schützengesellschaft Oberwil BL.
- Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 15. März 2003 angenommen worden. Sieersetzen die Statuten vom 2. Februar 1991.
Der Präsident Die Sekretärin
Karl Schenk Eveline Uhlmann-Kamber